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Volkszählungsurteil

Einen wichtigen Meilenstein für den Datenschutz stellt das sogenannte Volkszählungsurteil vom 15 Dezember 1983 dar. Ursache für dieses Urteil war das Volkzähungsgesetz, das im Jahr 1982 vom Bundestag einstimmg beschlossen wurde. Das BVerfG befand das Volkszählungsurteil in der damals vorliegen Form nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar. Grundsätzliche Kritikpunkte warem damals

  • Der Umfang der abgefragten Daten
  • Der Verzicht auf anonymisierte Erhebung und Verarbeitung
  • Die mögliche Verwendndungvon Daten zu anderen als statistischen Zwecken
  • Die Möglichkeit, alle Daten je befragter Peson zusammzufühen („Gläserner Bürger“)
  • Die mögliche Verwendndungvon Daten zu anderen als statistischen Zwecken
  • Eine eventuelle Verletzung des Statistikgeheimnisses wegen des geplanten Melderegisterabgleichs
  • Die Weitergabe von Daten an viele andere Stellen

Insgesamt sind zwei Aspekte bemerkenswert, und zwar im wörtlichen Sinne:

Das Volkszählungsurteil markiert eine lange Kette von Entscheidungen des BVerG, mit denen Versuche des Gesetzgebers abgewehrt wurden, die mit dem Grundgesetz der Bunderepublik Deutschland nicht vereinbar waren. Böswillige Zungen können dafür den Begriff „verfassungsfeindlich“ verwenden.

Das BVergG hat in der Urteilbegründung richtungsweisend für den Datenschutz wie folgt argumentiert:

„Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“

Zur Erinnerung: Art 2 Abs. GG garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art 1 Abs. 1 die Menschenwürde. Damit war das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung entstanden. Dieses Recht ist – wie andere Grundrechte auch – nicht schrankenlos. Leider wurde im Laufe der folgenden Jahrzehnte dieses Recht immer weiter beschnitten, so dass heutzutage die Herleitung aus den beiden oben genannten Paragraphen schwer fällt. Dazu an derer Stelle mehr.