Auch im eigenen Briefkasten findet sich häufig unerwünschte Werbung.
Dabei sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
Nicht-adressierte Werbung
Dagegen hilft bestenfalls ein Aufkleber mit dem bekannten Text: „Keine Werbung! Keine kostenlosen Zeitschriften!“
Vgl. dazu auch Verbraucherzentralde : Werbung im Briefkasten
Da keine Adresse verwendet wird, ist dieses Vorgehen datenschutzrechtlich nicht relevant.
Adressierte Werbung
Unternehmen, mit denen der Empfänger in einer Geschäftsbeziehung steht, dürfen Werbung senden. Dies ist akzeptabel, da diese Unternehmen in der Regel ohnhine im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten (Adresse) ihrer Kunden benötigen.
Außerdem gibt es Art. 6 Abs. 1 DSGVO, der die Nutzung von personenbezogenen Daten im Rahmen des wirtschaftlichen Interesses zur Neukundengenerierung (zu Deutsch: Kaltaquise) gestattet. Dies nutzen eine Reihe von Datenhändlern im Rahmen ihres Geschäftsprozesses aus.
Der Autor hatte bisher mit den folgenden Datenhändlern Kontakt:
- AZ Direct GmbH, Carl-Bertelsmann-Str. 161s, 33311 Gütersloh
- Acxiom Deutschland GmbH, Speicherstr. 57 – 59, 60327 Frankfurt/M
- Deutsche Post Direkt GmbH, Junkersring 57, 53844 Troisdorf
- Walbusch Walter Busch GmbH & Co KG, Martinstr. 18, 42646 Solingen
Es gibt weitere Unternehmen, die dieses Geschäftsmodell verfolgen, z. Bsp. die EOS Unternehmensgruppe.
Einen Überblick bietet diese Seite https://www.datenschutz.org/adresshandel/
Abwehrmaßnahmen
Gebenüber derartigen Unternahmen kann man der Verwendung der eigenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meingungsforschung widersprechen mit Bezugnahme auf Art. 21 Abs. 2 DSGVO und § 28 Abs. 4 BDSG.
Außerdem hat man Anspruch auf unentgeltliche Auskunft zu allen zur eigenen Person gespeicherten Daten, dem Zweck der Speicherung, zur Herkunft der Daten und zu allen Personen und Organisationen, denen diese Daten zugänglich gemacht wurden. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art 15 DSGVO bzw. § 34 BDSG (Musterschreiben folgt demnächst).
Herkunft der Daten
Die Adress- und ggf. weiter Daten stammen aus verschiedenen Quellen:
Manche Daten liegen dem Unternehmen bzw. dem jeweiligen Konzern schon vor. Diese trifft zum Bsp. auf die Deutsche Post Direkt GmbH zu, die die Daten des Konzerns DHL verwendet.
Vermutlich liegt in einigen Fällen die Zustimmung des Betroffenen vor, z. Bsp. durch ein Anklicken auf einer Website, ggf. unter Zuhilfenahme von „Dark Patterns“.
Die wichtigste Quelle ist vermutlich die Weitergabe von Adressdaten durch die jeweilige kommunale Meldestelle. Sofern man dagegen keinen Widerspruch einlegt, dürfen Datenhändler Adressdaten bei der Meldestelle abfragen.
Gegen diese Weitergabe von personenbezogenen Daten kann man sich bei der betroffenen Stelle durch ein einfaches Schreiben wehren, in dem man Folgendem widerspricht:
- Weitergabe der eigenen Daten an Parteien und Wählergruppen (§ 35 Abs. 5 in Verbindung mit §35 Abs. 1 und 2 Hessisches Meldegesetz, für andere siehe jeweilige gesetzliche Regelungen)
- Weitergabe der eigenen Daten an Aderessbuchverlage (§ 35 Abs. 5 in Verbindung mit §35 Abs. 4 Hessisches Meldegesetz, für andere siehe jeweilige gesetzliche Regelungen)
- Weitergabe der eigenen Zwecke zum Zwecke der Direktwerbung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006, Link zum Urteil
(Musterschreiben follgt)